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31. 01. 2022
Zuständigkeit und Kostenerstattung für Unterbringungstiere, die keine Fundtiere sind
Die amtliche Verwahrung von Tieren ist nicht allein auf die Verwahrung von Fundtieren der Gemeinden/Städte oder eingezogenen Tiere der Veterinärbehörden beschränkt. Auch Tiere, die aufgrund einer Maßnahme oder aus den unterschiedlichsten Gründen, ggf. auch nur vorübergehend, untergebracht und verwahrt werden müssen, fallen in die Zuständigkeit der Gemeinden und Städte, wenn dadurch für ein Tier eine tierschutzwidrige Situation entsteht, die durch das Tierschutzgesetz verboten ist (z. B. Versorgung des Tieres ist gefährdet).
In diesen Fällen sprechen wir von sogenannten Unterbringungstieren:
Hierzu sind nachfolgend einige Beispiele aufgelistet:
Tiere, deren Halter nicht - gegebenenfalls auch nur zeitweilig - in der Lage ist, eine angemessene Versorgung und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere sicherzustellen.
Dazu gehören beispielsweise Tiere von Haltern,
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung umfasst die Gesamtheit der vorhandenen Regeln, insbesondere der geschriebenen Rechtsordnungen: Das Tierschutzgesetz ist mithin Teil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dessen Schutzzweck beinhaltet auch die Abwehr von Gefahren für ein Tier, wie z.B. die Gefährdung durch eine eintretende fehlende Versorgung. Aus diesem Grund sind auch die Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) anzuwenden. Sofern eine Gefahr im Sinne des § 2 NPOG vorliegt, besteht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Verpflichtung zur Gefahrenabwehr durch die Organe des Rechtsstaats. Nach § 1 NPOG sind dies die Verwaltungsbehörden und die Polizei - und zwar ausschließlich diese.
Die Gefahrenabwehr ist eine hoheitliche Aufgabe, die nicht an Dritte (z.B. Bürger oder Tierschutzvereine) delegiert/übertragen werden darf. Dazu bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, die es aber derzeit nicht gibt. Eine Übernahme von Amtsaufgaben durch den Tierschutzverein ist ausgeschlossen, weil die Behörde sich zwar Unterstützung heranziehen kann (z.B. Verwahrung eines Tieres in einem von einem Tierschutzverein betriebenen Tierheims), aber ihre Amtsaufgabe nicht mit befreiender Wirkung ihrer Zuständigkeit auf Dritte/einen Tierschutzverein übertragen darf (OVG Lüneburg vom 23.04.2012 -Az.: 11LB 267/11-; das BVerwG hat am 26.03.2013 unter dem Az.: 8 B 60.12 diese Entscheidung für rechtmäßig erklärt). Daraus resultiert, dass die Zuständigkeit ausnahmslos bei der Behörde liegt. Das gilt sowohl für die Kostenerstattung der Versorgung und Unterbringung der Tiere, als auch für das Einziehen der entstandenen Aufwendungen beim Halter, Betreuer oder dem Rechtnachfolger (z.B. gesetzlicher Betreuer, Angehörige, Erben, Nachlasspfleger).
Durch das Zurückbleiben eines Tieres mit der damit verbundenen fehlenden Versorgung entsteht eine tierschutzwidrige Situation, die durch das Tierschutzgesetz verboten ist. Wird man jedoch des primär Verantwortlichen (Halter oder Betreuer des Tieres) nicht rechtzeitig habhaft, so ist die örtliche Ordnungsbehörde, also in der Regel die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, für die Beseitigung der entstandenen Störungslage zuständig, indem sie für eine art- und bedürfnisangemessene Unterbringung, Ernährung und Pflege des Tieres einschließlich der notwendigen unaufschiebbaren tierärztlichen Behandlungen sowie notwendigen prophylaktischen Maßnahmen sorgen muss. Gleichzeitig kann sie im Gegenzug dem bisherigen Halter oder Rechtsnachfolger die entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
Bei Unterbringungstieren wird der Aufwendungsersatzanspruch durch die unterbringende Behörde beim Halter oder Betreuer des Tieres oder beim Rechtsnachfolger geltend gemacht.
Wird man des primär Verantwortlichen (Halter oder Betreuer des Tieres) nicht rechtzeitig habhaft und Angehörige und sonstige Rechtsnachfolger sind nicht zu erreichen oder verweigern sich, kann die betroffene Verwaltungsbehörde nach § 27 NPOG einen Dritten (z. B. Tierschutzverein) mit der Verwahrung des Tieres beauftragen. Vom jeweiligen Halter, Betreuer oder Rechtsnachfolger kann durch die betroffene Verwaltungsbehörde eine Erstattung der Unterbringungskosten nach Maßgabe des § 29 NPOG verlangt werden.
Soweit das Tier durch Dritte in Verwahrung genommen wird, gelten die
§§ 27 bis 29 NPOG entsprechend (vergleiche § 66 Abs. 1 NPOG). Die Kosten trägt die Behörde nach § 105 Abs. 1 NPOG. Sie kann die Kosten nach
§ 29 Abs. 3 Satz 1 und 3 NPOG gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen.
Besonderheit Gerichtsvollzieher:
Befinden sich auf einem zu räumenden Grundstück Tiere des Schuldners, hat der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nach
§ 885 Abs. 2 bis 4 Zivilprozessordnung (ZPO) durchzuführen. Die „anderweitige Verwahrung“ im Sinne von § 885 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann in einem Tierheim oder einer anderen zur Verwahrung und Versorgung geeigneten Einrichtung erfolgen. Für die erforderlichen Kosten hat der Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1, §§ 9, 13 Abs. 1 Nr. 1 Gerichtsvollzieherkostengesetzes i. V. m. Nummer 707 Kostenverzeichnis).
31. 01. 2022