Allgemeine Informationen über zugelaufene oder aufgefundene Katzen

In dieser Rubrik haben wir ihnen die uns bekannten Informationen zusammengestellt, die in Zusammenhang mit Katzen stehen, die ihnen zugelaufen sind bzw. in ihrer unmittelbaren Umgebung die menschliche Nähe suchen oder durch sie aufgefunden werden Ergänzend weisen wir hier an dieser Stelle auch auf die Rubrik Fundtierrecht hin, in der wir grundlegende Informationen über das Fundtierrecht in Niedersachsen zusammengetragen haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Beiträge unverbindlich sind und von uns jede Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit oder Aktualität ausgeschlossen wird.

Ist ihnen eine Katze zugelaufen die nicht scheu oder sogar zutraulich ist?

Haben sie eine oder mehrer Hauskatzen (z.B. Muttertier mit Welpen/Jungtiere) aufgefunden oder sind ihnen diese zugelaufen. Suchen die Tiere ihre Nähe, sind aber scheinbar etwas „scheu/misstrauisch“, oder zutraulich und lassen sich streicheln, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass diese Katzen bis dato unter menschlicher Obhut gehalten worden sind.

 

Sind die Tiere gut genährt und macht einen gepflegten Eindruck ist davon auszugehen, dass diese Katzen einen Besitzer haben. Zusätzliche Kennzeichen, wie z.B. eine Tätowierung im Ohr oder sogar ein Halsband, weisen eindeutig auf einen Besitzer hin.

 

Auch wenn eine Hauskatze scheu/misstrauisch oder ängstlich ist, heißt das nicht automatisch, dass diese Katze keinen Besitzer hat. Vielen Katzen wird durch ihren Besitzern Freigang gewährt. Die Katzen streunen dann umher. Sie haben Vertrauen zu ihrer direkten Bezugspersonen und lassen sich von diesen auch aufnehmen und streicheln, aber gegenüber fremden Personen muss das nicht zwangsläufig genauso sein.

 

Auch der ernährungsbedingte bzw. krankheitsbedingte Zustand eines Tieres ist kein Indiz dafür, dass die aufgefundene Hauskatze kein Fundtier ist. Eine Hauskatze ist als domestiziertes Haustier auf die Versorgung angewiesen. Fällt diese Versorgung weg – z.B. weil der eigentliche Halter im Krankenhaus ist, dass Tier sich verletzt hat, das Tier in ein fremdes Fahrzeug gesprungen ist und an einem fremden Ort wieder freikommt, etc. – können sich die Tiere nicht mehr selber versorgen. Bei diesen Tieren weichen der Pflegezustand und das Verhalten, verletzungs- oder erkrankungsbedingt oft erheblich vom Normalzustand ab, so dass der äußerliche Zustand keine Hinweis darauf geben kann, ob das Tier unter menschlicher Obhut gehalten wurde. Letztendlich ist genau dieser Zustand ein wesentliches Indiz dafür, dass das Fundrecht anzuwenden ist.

 

Welche Möglichkeiten haben sie und was sollten sie beachten:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass alle aufgefundenen Haustiere zunächst als Fundtiere zu betrachten sind.

Aus diesem Grund melden sie diese Katzen an die zuständige Behörde (in der Regel das Ordnungs-/Bürger-/Fundamt) in ihrer Stadt/Gemeinde), da man zunächst davon ausgehen muss, dass die Katzen einen Besitzer haben und dieser hoffentlich die Tiere auch vermissen.

 

Für die Zuständigkeit gilt, dass die Ordnung-/Bürger-/Fundsämter über die aufgefundene oder zugelaufene Hauskatze informiert werden müssen, weil diese das Recht haben darüber zu entscheiden, wo das Tier ggf. behandelt und untergebracht wird. Außerhalb der Bürozeiten ist das Ordnungsamt am nächsten Arbeitstag zu unterrichten.

 

Sie können sich auch direkt an das Tierheim in Lüneburg wenden, weil die Gemeinden und die Stadt Lüneburg einen Vertrag zur Verwahrung von aufgefundenen Haustieren mit dem Tierheim Lüneburg haben. Wichtig hierbei ist, dass über die Aufnahme von aufgefundenen Haustieren nicht der Tierheimmitarbeiter entscheidet. Das ist eine reine Amtsaufgabe, die nur durch die Gemeinde oder die Stadt Lüneburg wahrgenommen werden darf. Diese Amtsaufgabe steht dem Tierheimmitarbeiter nicht zu. Auch eine Gebühr zur Aufnahme dieser Tiere darf nicht erhoben werden. Das Tierheim hat nur einen Vertrag zur Aufnahme und Verwahrung und diesem muss sie nachkommen, außer die zuständige Behörde trifft eine andere Entscheidung. Dies könnte z.B. das Wiederaussetzen einer Hauskatze nach tierärtzlicher Versorgung und ggf. Kastration am Einfangort sein, wenn die weitere tierärztlichen Versorgung und Fütterung des Tieres/der Tiere vor Ort sichergestellt wird.

 

Ist das Tier verletzt oder offensichtlich erkrankt suchen sie zunächst zur Erstbehandlung den nächsten Tierarzt auf. Weisen sie den Tierarzt daraufhin, dass es sich um ein aufgefundenes oder zugelaufenes Tier handelt und dieses bereits an die zuständige Behörde gemeldet worden ist bzw. die Meldung am nächsten Arbitstag erfolgt. Die Kosten einer unaufschiebbaren tierärztlichen Behandlung ist von der Gemeinde zu tragen in dessen Einzugsgebiet die Haustiere aufgefunden worden sind

 

Beim Tierarzt kann auch überprüft werden, ob die Katze mit einem Mikrochip/Transponder gekennzeichnet ist. Dieser Mikrochip/Transponder ist in der Regel bei einem der Haustierregister (FINDEFIX und/oder TASSO) registriert, so dass darüber ein Besitzer ausfindig gemacht werden kann.

 

Sollte innerhalb der nächsten 6 Monate kein Besitzer gefunden werden, haben sie die Möglichkeit, die Katze oder Katzen selber zu sich zu nehmen und ihr/ihnen ein neues zu Hause zu bieten. Wollen sie der Katze kein neues zu Hause geben, dass müssen sie bei der Übergabe des Tieres an das Tierheim in Lüneburg darauf hinweisen.

 

 Sollten sie einen Transportkorb benötigen, oder auch eine Lebendfalle zum Einfangen, weil das Tier noch etwas „scheu/misstrauisch“ ist, können sie sich bei der Katzenhilfe Lüneburg des Tierschutzvereines Lünbeurg, beim Tierheim Lüneburg oder auch bei der Katzenhilfe Bleckede e.V. einen Transportkorb und Lebendfalle ausleihen. Die Katzenhilfe Bleckede e.V. steht ihnen dabei mit Rat zur Seite.

Ist ihnen eine Katze aufgefallen, sie sich bei ihnen aufhält, aber die menschliche Nähe scheut?

Es könnte sich dabei um eine freilebende Katze handeln, die ausgesetzt, zurückgelassen, vernachlässigt worden oder entlaufen ist und sich in Laufe der Zeit der menschlichen Obhut entzogen hat.

Im Sprachgebrauch spricht man häufig von verwilderten Katzen. Diese freilebenden Katzen haben weiterhin einen Besitzer, weil ein Besitzer sein Eigentum an einem Tier nicht einfach durch das Aussetzen oder Zurücklassen des Tieres aufgeben kann. Er bleibt weiterhin Halter des Tieres und ist somit verantwortlich.

 

Leider sind diese Katzen in der Regel nicht kastriert und gekennzeichnet, so dass man sehr schwer einen Besitzer ausmachen kann. Häufig sind diese Katzen durch Hunger und Krankheit oder sogar unbehandelter Verletzung gezeichnet. Sie machen in der Regel einen ungepflegten und verwahrlosten Zustand. Diese Katzen sind den Umgang mit dem Menschen nicht bzw. nicht mehr gewohnt. Dies zeigt sich darin, dass sie sich durch Flucht der Annäherung des Menschen entziehen und nur mit Hilfsmitteln (Lebendfallen/Kächer) eingefangen werden können oder bei Eingesperrtsein panische Reaktionen zeigen.

 

Es darf dabei aber nicht außer Acht gelassen werden, dass auch Katzen, die einen Halter/Besitzer haben, gegenüber fremden Personen die gleichen Reaktionen zeigen, aber bei ihrem Halter/Besitzer handzahm sind.

 

Welche Möglichkeiten haben sie und was sollten sie beachten:

Zunächst ist es erforderlich, das Aufkommen dieser Katze an die zuständige Behörde(in der Regel das Ordnungs./Bürger-/Fundamt in ihrer Gemeinde/Stadt) zu melden. Es bleibt immer noch die Möglichkeit, dass diese Tier einen Besitzer hat, wenn sich nach dem Einfangen und der tierärztlichen Versorgung herausstellt, dass das Tier durch eine Tätowierung oder einem Mikro-Chip gekennzeichnet ist.

Dann ist erforderlich, dass man diese Katze so schnell wie möglich einfängt, um sie tierärztlich zu versorgen und zu kastrieren, damit sich dieses Tier nicht mehr unkontrolliert vermehren kann.

 

Sollte das Tier keinem Besitzer zugeordnet werden können, wird das Tier, nachdem es tierärztlich versorgt und kastriert worden ist, wieder an seinem Einfangort ausgesetzt. Freilebende Katzen können unter Umständen wieder handzahm werden, diese bedeutet aber eine zeitlich aufwendige ständige Betreuung, damit diese Tiere wieder Vertrauen zum Menschen aufbauen können. Da dies durch die Tierschutzorganisationen nicht geleistet werden kann, ist eine Vermittlung dieser Katzen nicht einfach. Aus diesem Grund werden die Katzen wieder, wenn möglich, in ihrem bekannten Lebensumfeld ausgesetzt und eine Versorgung dieser Tiere organisiert.

 

Wir würden uns freuen, wenn sie dann eine Futterstelle für dieses Tier einrichten und ggf. weiterhin oder auch zukünftig einen windgeschützten und trockenen Unterschlupf zur Verfügung stellen könnten. Die Katzenhilfe Bleckede e.V. wird sie dabei „Futtertechnisch“ unterstützen. Für das Einfangen des Tieres benötigen sie eine Lebendfalleund einen Transportkorb, die ihnen das Tierheim Lüneburg, die Katzenhilfe Lüneburg des Tierschutzvereines Lüneburg oder auch die Katzenhilfe Bleckede e.V. zur Verfügung stellt. Die Katzenhilfe Bleckede e.V. steht ihnen dabei mit Rat zur Seite .

Wer ist für aufgefundene Haustiere wie z. B. Hauskatzen zuständig?

Nach § 4 Nr. 11 der "Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht" (AllgZustVO-Kom) sind die Gemeinde und Städte für die Unterbringung von Fundsachen und somit auch für die Unterbringung von Fundtieren im Rahmen ihrer sogenannten „Allzuständigkeit“ verantwortlich. Die Gemeinden/Städte sind verpflichtet, Fundtiere entgegenzunehmen (§ 967 i.V.m. § 90a Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) und nach § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) eine artgemäße Ernährung, Pflege und Unterbringung zu gewährleisten.

Falls eine Gemeinde/eine Stadt die notwendige Betreuung und Unterbringung nicht selbst sicherstellen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Einrichtung, beispielsweise einem Tierheim, im Wege eines Auftrages nach § 662 BGB zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen gemäß  § 670 BGB für die Versorgung der Tiere zu ersetzen. Die Gemeinden des Landkreises Lüneburg und die Stadt Lüneburg habe einen Verwahrungs- und Unterbringungsvertrag für Fundtiere mit dem Tierheim Lüneburg abgeschlossen. Somit können aufgefundene Haustiere auch direkt beim Tierheim in Lüneburg abgegeben werden.

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Tierschutzgesetz (TierSchG) beschreiben nur den Zustand von entlaufenen, verloren gegangenen sowie ausgesetzten oder zurückgelassenen Tieren. Entlaufene oder verloren gegangene Tiere liegen in der Zuständigkeit des Fund-/Ordnungsamtes, weil hier das Fundrecht greift. Stellt die Behörde belastbar fest, dass die aufgefundenen Tiere ausgesetzt und zurückgelassen worden sind, wechselt die Zuständigkeit: mit dem Aussetzen bzw. Zurücklassen eines Tieres liegt ein Verstoß gegen das TierSchG (§ 3 Nr. 3). Für derlei Verstöße ist die untere Tierschutzbehörde - in der Regel das zuständige Amt für Veterinärwesen (VetAmt)- zuständig. 

Nach § 16a TierSchG trifft das zuständige VetAmt die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung der festgestellten Verstöße. Das VetAmt hat nur einen Ermessensspielraum bei der Wahl seiner Mittel zur Beseitigung der festgestellten Verstöße, aber keinen Ermessensspielraum (§ 16a TierSchG Satz 1), ob es tätig wird oder nicht!

Hieraus erfolgt die Notwendigkeit der weiteren Versorgung der Tiere. Da die Zuständigkeit beim VetAmt liegt, ist weitere Versorgung der Tiere durch dieses einzuleiten, wobei die Versorgung auf Grund der Umstände weiterhin am Fundort erfolgen kann. Die Kosten hierfür sind durch das VetAmt zu tragen. Dieses hat die Möglichkeit, die entstandenen Kosten im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens vom Halter der Tiere einzufordern.

Wer freilebende Hauskatzen füttert wird nicht zum Besitzer/Halter dieser Tiere

Gemeinden argumentieren hin und wieder, wenn eine Bürgerin/ein Bürger ein Tier/Tiere füttert, dass sie/er dadurch automatisch auch die Halter- und Betreuereigenschaften für das Tier/die Tiere übernommen haben.

 

Zu den Halter- und Betreuereigenschaften ist im Kommentar zum Tierschutzgesetz eine klare Aussage getroffen worden.
Aus Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz 3. Aufl. 2016 (Kommentierung zu § 2 TierSchG zu den Begriffen "Halter", "Betreuer" und "Betreuungspflichtiger").
Auszug aus der Kommentierung:
Keine Halterstellung und auch keine Betreuerstellung i.S. von § 2 Nr. 1) erwirbt, wer langzeitig Vögel oder Wild „betreut“ und durch Futter anlockt; wer einen Nistkasten anbringt oder einen Überwinterungsplatz für einen Igel im Freien einrichtet;
wer verwilderte und freilebende Katzen außerhalb des Hauses füttert (vgl. VG Aachen, Urt. v. 29. 12. 2009, 6 K 2135/08; eine Betreuerstellung kann dagegen entstehen bei „Aufnehmen und Füttern von Tieren in Räumen eines Hauses und seiner Nebengebäude“).“

Somit entstehen Halter- und Betreuungseigenschaften erst, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Bestimmungsmacht über die Lebensbedingungen (Betreuung, Pflege und Beaufsichtigung) des Tieres ausgeübt wird und auch die Befugnis zusteht, wesentliche Entscheidungen über das Tier zu treffen. Hierzu ist eine Aufnahme des Tieres in den unmittelbaren Lebensmittelpunkt und der damit verbundenen Aufnahme in das eigene Wohnumfeld erforderlich. Also die Fütterung in der Wohnung, im Wohnungskeller, im Haus oder innerhalb von Nebengebäuden.
 

Aus der Versorgung von freilebenden Katzen außerhalb des eigenen Wohnumfeldes, auch über einen längeren Zeitraum, kann nicht die allgemeine Zuständigkeitsverpflichtung der versorgenden Person abgeleitet werden. Letztendlich übernehmen diese Personen die amtliche Versorgung von aufgefundenen Haustieren, die dem Grunde nach in der Zuständigkeit der Gemeinden/Städte liegen.

 

Damit können Bürgerinnen und Bürger nicht in Verantwortung genommen werden, nur weil sie verelendeten Tieren Hilfe zukommen lassen. Diese Tiere verbleiben somit in der behördlichen Zuständigkeit, weil nur die amtlichen Behörden über die rechtlichen Befugnisse verfügen den tatsächlichen Halter in Haftung zu nehmen. Hinweis: Der oben aufgeführte Kommentar wird durch Rechtsprechung zur Bewertung von Verfahren im Rahmen des Tierschutzes herangezogen.

 

Was ist zu tun wenn eine Behörde sich für nicht Zuständig erklärt oder einfach nicht tätig wird?

Sollte eine Ordnungsbehörde für gemeldete frei lebende Katzen, die unter Hunger, Krankheit, Parasitenbefall oder ggf. unter einer Verletzung leiden, eine Zuständigkeit ablehnen oder einfach nicht Tätig werden, nach Eingang der Meldung durch den Bürger, ist ein rechtwidriges Verhalten des zuständigen Verwaltungsbeamten anzunehmen.

Der zuständige Verwaltungsbeamte sollte darauf hingewiesen werden, dass sehr wohl eine Zuständigkeit durch die Behörde vorliegt (vergleiche mit oben beschriebenen Zuständigkeit der Behörden).

 

Wen eine Behörde für frei lebende Katzen, die durch Hunger, Krankheit, ggf. Verletzung und Parasitenbefall gezeichnet sind, die Zuständigkeit ablehnt oder nach einer Meldung einfach nicht tätig wird, besteht der Verdacht, dass die Behörde die andauernden Leiden dieser Tiere weiterhin duldet und dadurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine latente Tötungsabsicht, maskiert als ein natürlicher Sterbevorgang, billigend durch einen Amtsträger in Kauf genommen wird.

 

Dieses Vorgehen der Behörde sorgt letztendlich zeitlich versetzt für eine Beseitigung der Problematik. Diese latente Tötungsabsicht ist aber in logischer Konsequenz mit lang anhaltenden Leiden (z.B. verhungern) verbunden und somit ist hier eine mögliche strafrechtliche Relevanz i.S.d § 17 Nr. 2 b TSchG anzunehmen.

 

Ob nun eine strafrechtliche Relevanz vorliegt obliegt der Prüfung durch die zuständige Staatsanwaltschaft. Letztendlich sind alle aufgefundenen Hauskatzen in einem Gemeindegebiet als Fundtiere zu betrachten und durch die zuständige Fundbehörde als Fund in Obhut zu nehmen. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Artikel 20 a GG ist der § 3 Nr. 3 TierSchG – im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung des Fundtierbegriffs zu beachten.

 

Eine Auslegung und Verwaltungspraxis, die entgegen § 3 Nr. 3 TierSchG davon ausgeht, dass aufgefundene Tiere in aller Regel ausgesetzt wurden und damit herrenlos sind, steht nicht in Einklang mit den normierten tierschutzrechtlichen Zielen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Hierzu ist auf ein höchstrichterliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 26.04.2018 unter dem Az. 3 C 24.16 hinzuweisen (als Anhang beigefügt). Das BVerwG bestätigte die sogenannte „Anscheinsfundsache“. Das BVerwG hat entschieden, dass keiner Bürgerin/keinem Bürger von Amts wegen unterstellt werden darf, sein Tier ausgesetzt oder zurückgelassen zu haben. Da die Eigentumsaufgabe an einem Tier gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot verstößt, ist diese Eigentumsaufgabe somit nichtig.
Im Ergebnis ist damit regelmäßig bei aufgefundenen, entlaufenen, verloren gegangenen, ausgesetzten oder zurückgelassenen Tieren von Besitzlosigkeit, nicht aber von Herrenlosigkeit auszugehen. Somit ist regelmäßig das Fundrecht anzuwenden.

 

Sollte der Verwaltungsbeamte weiterhin die Zuständigkeit ablehnen oder einfach nicht tätig werden, sollte der zuständige Vorgesetzte (bei Gemeinden in der Regel der Bürgermeister und bei Landkreisen der Landrat) mit einer Fachaufsichtsbeschwerde über den Vorfall aufgeklärt werden und um Abhilfe verlangt werden.

 

Wenn sich die zuständige Behörde für nicht zuständig erklärt oder nach der Meldung nicht tätig wird und sie als Privatmann weiterhin die Versorgung des Tieres (einschließlich notwendiger tierärztlicher Behandlungen) sicherstellen, übernehmen sie quasi die Aufgabe der Behörde aus denen für sie die Kostenerstattung für die Versorgung des Tieres durch die Behörde resultiert.