Allgemeine Angaben zum Fundtierrecht

In dieser Rubrik finden sie die uns bekannten Regelungen, was beim Auffinden einer Katze zu beachten ist. Zusätzlich haben wir einige Informationen rund um das Fundtierrecht zusammen getragen. Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollzählig- und Vollständigkeit. Haben sie neue oder ergänzende Informationen für uns, dann lassen sie es uns wissen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Beiträge unverbindlich sind und von uns jede Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit oder Aktualität ausgeschlossen wird.

Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 90a Tiere

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

 

§ 670 Ersatz von Aufwendungen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

 

§ 903 Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

 

§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

 

§ 959 Aufgabe des Eigentums

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

 

§ 960 Wilde Tiere

(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.

(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.

 

§ 965 Anzeigepflicht des Finders

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

 

§ 966 Verwahrungspflicht

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

 

§ 967 Ablieferungspflicht

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

 

§ 970 Ersatz von Aufwendungen

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

 

§ 973 Eigentumserwerb des Finders

(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.


§ 977 Bereicherungsanspruch

Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt

Auszug aus dem Tierschutzgesetz (TSchG)

§ 1 

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

§ 2 

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

 

§ 3 

Es ist verboten,

....

3.  

in im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,

….

 

10.     

einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,

 

§ 11 

(1) Wer

1.         Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland 

             verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder 

             worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,

….

 

§ 17 

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

            1.         ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

            2.         einem Wirbeltier

                        a)         aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

                        b)         länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche  Schmerzen oder Leiden

               

         zufügt.

Fundtierrecht in Niedersachsen; Informationen des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung.

 

Auf der offiziellen WebSite des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung sind die nachfolgend aufgeführten Informationen und Regelungen zu Fundtieren hinterlegt:

 

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht ist in § 90 a des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) bestimmt worden, dass Tiere keine Sachen sind, jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

Mangels spezieller gesetzlicher Regelungen zu Fundtieren gelten somit die Bestimmungen über Fundsachen (§§ 965 ff. BGB) auch für diese. Grundsätzlich sind aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden – wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind -, als Fundtier einzustufen und zu behandeln.

 

Der Finder oder die Finderin hat den Fund unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde (der Gemeinde) anzuzeigen und ist verpflichtet, das Fundtier bei der zuständigen Gemeinde oder auf Anordnung der Gemeinde bei einer von ihr bestimmten Stelle abzugeben.

 

Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall oder ständig Dritter bedienen; in der Regel erfolgt die Unterbringung in einem Tierheim.

 

Das Eigentum an dem Fundtier erwirbt die Finderin/der Finder erst nach Ablauf von sechs Monaten (beginnend mit der Fundanzeige bei der zuständigen Behörde – vgl. § 973 BGB). In der Praxis hat sich jedoch zur Kostenminimierung eine Abgabe an die neue Besitzerin / den neuen Besitzer mit einem Vorbehalt bis zur endgültigen Eigentumsübergabe bewährt.

 

Hinweis:

Für Niedersachsen gibt es für die Fundtierverwahrung keinen Erlass bzw. keine Verordnung aber eine Klarstellung zum Fundtierstatus vom 06.01.2021 in der auch die Betreuung und Versorgung, z.B. vor Ort, aus tierschutzfachlichen Gründen beschrieben wird (siehe Mitteilung des Landestierschutzverbandes Niedersachsen 03/21).

 

Das Ministerium hat, als zuständige Fachaufsichtsbehörde, am 06.01.2021 eine Klarstellung des Status aufgefundener Tiere, die üblicherweise in Menschenhand gehalten werden, auf dem Erlasswege an die Landkreise versandt.

In dieser Klarstellung wurde mitgeteilt, dass das in § 3 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz normierte bußgeldbewehrte Verbot, Haustiere auszusetzen oder zurückzulassen, dazu führt, dass die Eigentumsaufgabe an einem Tier durch Aussetzen oder Zurücklassen gar nicht wirksam möglich sei, da gegen ein bußgeldbewehrtes Verbot verstoßen werde. In den Fällen, in denen
etwa ein trächtiges Tier ausgesetzt werde, setze sich das Eigentum an den Jungtieren fort und sei somit Anknüpfungspunkt für die tierschutzrechtliche Verantwortung für diese Tiere.

 

Bei der Entscheidung, ob es sich bei einem aufgefundenen Tier um ein Fundtier handelt, kommt es allerdings auf die Umstände des Einzelfalles an (Anmerkung: Hier geht es um die Feststellung ob ein Tier ein Fundtier ist oder ausgesetzt/zurückgleassen wurde). Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Anmerkung: siehe unter der Rubrik Fundtierrecht in Niedersachsen)  ist zum Beispiel die Situation von freilebenden Katzen bzw. Katzenpopulationen im Einzelfall zu bewerten. Eine Aufnahme von wildlebenden Katzen z.B. in ein Tierheim kann aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit und damit einhergehendem Stress für die Tiere durchaus zu Problemen führen. Stattdessen kann im Einzelfall eine andere Art der Betreuung und Versorgung, z.B. vor Ort, aus tierschutzfachlichen Gründen angezeigt sein.

Fundtierrecht in Niedersachsen; zuständige Behörden

Gemäß der Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der damit einhergehenden Verwaltungsgerichtsrechtsprechung sind zunächst alle Haustiere, die innerhalb eines Stadtgebietes aufgefunden werden, als Fundsache zu behandeln. Hierbei liegt die amtliche Zuständigkeit für die Versorgung und ggf. Unterbringung allein bei den zuständigen Behörden. Dies ist in § 4 Nr. 11 der "Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht" (AllgZustVO-Kom) geregelt:

Nach den §§ 965 bis 967, 973 bis 976 BGB übernehmen die Gemeinden/Städte diese Aufgaben als zuständige Behörden.
Die Gemeinden/Städte sind verpflichtet, Fundtiere entgegenzunehmen (§ 967 i.V.m. § 90a BGB) und nach § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) eine artgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung zu gewährleisten.

Falls eine Gemeinde/Stadt die notwendige Betreuung und Unterbringung nicht selbst sicherstellen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Einrichtung, beispielsweise einem Tierheim, im Wege eines Auftrages nach § 662 BGB zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen für die Versorgung der Tiere gemäß § 670 BGB zu ersetzen.

 

In Niedersachsen übernehmen die Ordnungs-/Bürger-/Fundämter der Gemeinden und Städte diese Aufgabe. Die Unterbringung und Versorgung von Fundtieren ist eine verpflichtende Amtsaufgabe.

 

Hierzu ist anzumerken, dass Ordnungsbehörden nach dem Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz  (NPOG) verpflichtet sind, auch eine Erreichbarkeit außerhalb der normalen Dienstzeiten sicherzustellen (§ 99 NPOG Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit). Diese Erreichbarkeiten müsste den zuständigen Polizeidienststellen/Einsatzleitstellen vorliegen, so dass diese den Kontakt herstellen können. Wie die Verwaltungsbehörden außerhalb der Dienstzeit erreicht werden können, sollte zumindest auf deren Homepages beschrieben sein.
Kann die Verwaltungsbehörde (Ordnungs-/Bürger-/Fundamt) nicht erreicht werden, ist es nicht Aufgabe der Bürgerin/des Bürgers zu klären, warum das so ist.

 

Die amtliche Zuständigkeit für die Versorgung und ggf. Unterbringung von aufgefundenen Tieren liegt ausnahmslos bei den Behörden. Dies aber nur für Tiere, die üblicherweise unter menschlicher Obhut gehalten werden. Dazu zählt auch die Hauskatze als domestiziertes Haustier. Hierzu ist auf ein höchstrichterliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 26.04.2018 unter dem Az. 3 C 24.16 hinzuweisen. Das BVerwG bestätigte die sogenannte „Anscheinsfundsache“. Das BVerwG hat entschieden, dass keiner Bürgerin/keinem Bürger von Amts wegen unterstellt werden darf, sein Tier ausgesetzt oder zurückgelassen zu haben. Es ist immer von der sogenannten Regelvermutung auszugehen, die besagt, man müsse zunächst immer davon ausgehen, dass sich die Bürger an Gesetze und Verordnungen halten.

Es liegt die rechtliche Bewertung zugrunde, dass die Eigentumsaufgabe an einem Tier gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot verstößt und diese Eigentumsaufgabe somit nichtig ist. Im Ergebnis ist damit regelmäßig bei aufgefundenen, entlaufenen, verloren gegangenen, ausgesetzten oder zurückgelassenen Tieren von Besitzlosigkeit, nicht aber von Herrenlosigkeit auszugehen. Somit ist regelmäßig das Fundrecht anzuwenden.

 

Es obliegt der Behörde - nicht dem findenden Bürger oder einem Tierschutzverein - den Status des Tieres zu ermitteln und ggf. des tatsächlichen Halters habhaft zu werden, um diesem die verauslagten Kosten in Rechnung zu stellen. Die Kommune hat nach dem BGB eine Aufnahmepflicht und der Bürger hat ein Abgaberecht (§ 967 BGB). Die Beweislast, ob ein Tier ein Fundtier ist oder nicht, liegt ausnahmslos bei der Behörde. Ein Finder hat also keine Verpflichtung, in der Nachbarschaft herumzufragen oder ähnliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Besitzer des Tieres zu ermitteln.
Für die Kostenerstattung durch die Behörde wird hier auf weitere Urteile des BVerwG vom 26.04.2018 hingewiesen

- 3 C5.16

- 3 C6.16

- 3 C 24.16

In allen drei Entscheidungen ging es um die Kostenerstattung durch die Behörden für aufgefundene Hauskatzen. Das BVerwG entschied in allen drei Fällen, dass eine Kommune erst in die Kostenübernahmepflicht für ein Fundtier gerät, wenn dieses tatsächlich auf dem Fundamt abgegeben wird. Für Kommunen mit einem Vertrag zur Verwahrung von Tieren ist das nicht weiter problematisch, weil auch hier weiterhin der Finder sein Tier im Tierheim oder dem entsprechenden Vertragspartner abgeben kann.
Haben Kommunen keinen sogenannten Fundtiervertrag, bleibt nur die Möglichkeit, die Tiere beim zuständigen Ordnungsamt oder Fundbüro abzugeben und dann anzubieten, das Tier gegen Kostenerstattung in Obhut zu nehmen.

Bei allen aufgefundenen Haustieren im Gemeindegebiet hat jedoch die Kommune das Recht zu entscheiden, wie die Aufnahme, Versorgung und Rückgabe/Vermittlung dieser Tiere zu gestalten ist. Sie hat die Möglichkeit, einen Verwahrungs- und Unterbringungsvertrag mit einem Tierschutzverein abzuschließen oder auch privatwirtschaftliche Unterbringungsmöglichkeiten zu nutzen, wie z.B. Hunde- oder Katzenpensionen. Auch ein Verkauf oder sogar eine Versteigerung der Tiere wäre möglich.

Die amtliche Zuständigkeit für die aufgefundenen Tiere verbleibt bei der Behörde, bis die Tiere an den Tierschutzverein oder Dritte übereignet bzw. vermittelt wurden oder an den tatsächlichen Halter zurückgegeben werden konnten. Diese amtliche Zuständigkeit darf nicht an Dritte - z.B. an einen Tierschutzverein - übertragen werden. Auch ein Vertrag zur Verwahrung der Tiere entbindet die Kommune nicht von ihrer amtlichen Zuständigkeit (Entscheidung BVerwG vom 26.03.2013 unter Az. 8 B 60.12). Hierzu wäre eine gesetzliche Regelung erforderlich, die es derzeit aber nicht gibt.

 

Daraus resultiert, dass die Obhutsgarantenpflicht für diese Tiere weiterhin beim zuständigen Mitarbeiter der Kommune liegt, der mit der Aufgabe „Fundsache“ betraut ist. Einem Mitarbeiter des Tierheimes bzw. dem Vorstand des Tierschutzvereins steht damit nicht das Recht zu, über die Aufnahme eines Tieres zu entscheiden, weil weder der Mitarbeiter eines Tierheimes noch der Vorstand eines Tierschutzvereins Amtsaufgaben übernehmen darf. Der Vertrag verpflichtet zur Aufnahme des aufgefundenen Tieres. Wenn ein Verwahrungsvertrag vorliegt, hat der Tierschutzverein bzw. das Tierheim in diesem Fall keinen Ermessensspielraum darüber zu entscheiden, ob er das Tier aufnimmt oder nicht.

 

In diesem Zusammenhang ist auf die Obhutsgarantenpflicht der zuständigen Amtsträger hinzuweisen, die für alle im Gemeindegebiet aufgefundenen Haustiere gilt. Erst wenn durch die Ermittlungen der zuständigen Behörde belastbar festgestellt wurde, dass diese Tiere verbotenerweise ausgesetzt oder zurückgelassen worden sind, wechselt die Zuständigkeit an die zuständige untere Tierschutzbehörde (in der Regel das „Amt für Veterinärwesen), weil mit dem Aussetzen bzw. Zurücklassen eines Tieres ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegt.

 

Bis dahin sind alle aufgefundenen Haustiere durch die Kommune als sogenannte „Anscheinsfundsachen“ anzusehen - mit der damit einhergehenden Garantenpflicht, die dazu erlassenen Vorschriften des Tierschutzgesetzes einzuhalten. Auch wenn der Vollzug des Tierschutzgesetzes an die untere Tierschutzbehörde (Amt für Veterinärwesen) übertragen worden ist, bedeutet dies nicht, dass dieses Gesetz für andere Amtsträger und Behördenmitarbeiter keine Anwendung findet. Insbesondere der Amtsträger hat erlassene Vorschriften und Gesetze zu beachten und für eine ordnungsgemäße Verwahrung seiner Fundtiere Sorge zu tragen.

 

Welche Tiere fallen unter das Fundtierrecht?

Gemäß der Vorschriften des BGB und der damit einhergehenden Verwaltungsgerichtsrechtsprechung sind zunächst alle Haustiere, die innerhalb eines Gemeindegebietes aufgefunden werden, als sogenannte „Anscheinsfundsache“ zu behandeln.

 

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, als zuständiges Ministerium für den Tierschutz beschreibt Fundtiere als aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden - wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind . Also auch Schildkröten, Schlangen, Affen, Löwen, Tiger, Zebras, Kängurus, Emus, Strauße, etc.

Diese Regelung wurde in Niedersachsen aus der amtlichen Drucksache des Deutschen Bundestages Nr. 18/6620 vom 09.11.2015-Antwort der Bundesregierung zu Frage Nr. 9 - übernommen.

 

Hierbei liegt die amtliche Zuständigkeit für die Versorgung und ggf. Unterbringung ausnahmslos bei den Behörden. Dies aber nur für Tiere, die üblicherweise unter menschlicher Obhut gehalten werden. Dazu zählt auch die Hauskatze als domestiziertes Haustier. Hierzu ist auf ein höchstrichterliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 26.04.2018 unter dem Az. 3 C 24.16 hinzuweisen. Das BVerwG bestätigte die sogenannte „Anscheinsfundsache“. Das BVerwG hat entschieden, dass keiner Bürgerin/keinem Bürger von Amts wegen unterstellt werden darf, sein Tier ausgesetzt oder zurückgelassen zu haben. Es ist immer von der sogenannten Regelvermutung auszugehen, die besagt, man müsse zunächst immer davon ausgehen, dass sich die Bürger an Gesetze und Verordnungen halten.

Es liegt die rechtliche Bewertung zugrunde, dass die Eigentumsaufgabe an einem Tier gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot verstößt und diese Eigentumsaufgabe somit nichtig ist. Im Ergebnis ist damit regelmäßig bei aufgefundenen, entlaufenen, verloren gegangenen, ausgesetzten oder zurückgelassenen Tieren von Besitzlosigkeit, nicht aber von Herrenlosigkeit auszugehen. Somit ist regelmäßig das Fundrecht anzuwenden.


Zum Verhalten von angetroffenen Hauskatzen hatten bereits mehrere Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte entschieden,"[...] dass Hauskatzen in Deutschland grundsätzlich als Haustiere gehalten werden. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Auch wenn eine Hauskatze aggressiv, scheu und/oder mit Fluchtverhalten reagiert, wenn sie durch fremde Personen in eine unbekannte Transportkiste verbracht werden soll, begründet dies nicht, dass sie herrenlos ist. Auch der Einsatz des Hilfsmittels "Lebendfalle", ggf. auch mehrere Kilometer entfernt von einer Wohnbebauung, lässt nicht auf eine Herrenlosigkeit schließen. Katzen, die als Freigänger gehalten werden, können sich auch noch in einem Radius von mehreren Kilometern um die Wohnbebauung herum aufhalten. Das Auffinden in einer Lebendfalle spricht vielmehr für die Annahme eines Fundtiers. Typisches Indiz für ein gefundenes Tier ist nämlich, dass es sich in einer hilflosen Lage befindet und aus eigener Kraft - trotz Wollens - nicht zum Eigentümer oder Besitzer zurückkehren kann [...]".

 

Hauskatzen domestizierte Haustiere, die nicht an ein Leben ohne menschliche Unterstützung angepasst sind. Diese Hauskatzen erfahren ohne menschliche Obhut und Versorgung häufig Schmerzen, Leiden oder Schäden in teilweise erheblichem Ausmaß. Daraus ergibt sich automatisch, dass diese aufgefundenen Tiere einer Versorgung zugeführt werden müssen.